Beantwortete Geldfragen
Falls Sie die Tankbelege nicht oder nicht vollständig gesammelt haben, dürfen Sie diese Kosten nach § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen. Das hat der Bundesfinanzhof in einer wichtigen Entscheidung bereits vor Jahren bestätigt (Urteil vom 7.4.1992, Az. VI R 113/88), auf die sich auch die Finanzämter berufen.
Wir sind zwar keine Rechtsberatung. § 19 I 1 AO (siehe Quelle 1) verstehen wir aber bei unbefangener Lektüre einfach mal so, als würde sich die Zuständigkeit des Finanzamtes nach dem Wohnsitz richten. Vorschlag: Suchen Sie sich bei Quelle 2 einfach mal ihr Wohnsitzfinanzamt raus und fragen Sie dort für belastbare Infos
Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abgegeben werden, wenn man grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder vom Finanzamt veranlagt wurde.
Wenn die Frage anders gemeint war, bitte neu stellen. Sonst viel Erfolg.
Nach einem Umzug ist die Steuererklärung bei dem für Ihren neuen Wohnort zuständigen Finanzamt abzugeben.Dieses Finanzamt fordert die bisherigen steuerlichen Unterlagen beim früher für Sie zuständigen Finanzamt an.
Info des Finanzamts Bayern: Die Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung dauert im Durchschnitt 8 bis 10 Wochen. Bei größeren und schwierigeren Fällen oder in Zeiten, in denen besonders viele Leute ihre Erklärung abgeben, kann es jedoch gelegentlich länger dauern. http://tinyurl.com/3aalh6d
Ich nutze d. Steuerfuchs (https://www.steuerfuchs.de/home.php). Sehr empfehlenswert+sicher. Nur die Online-Übermittl. z.Finanzamt kostet 15€
Das hängt von Deinem zuständigen Finanzamt ab - die arbeiten nicht alle gleich schnell. Rechne mal so mit 8 Wochen und siehe Ergänzung.
Ja. Du kannst Widerspruch einlegen, siehe dazu Rechtshilfsvermerk auf Deinem Bescheid. Frist sind meist 30 Tage. Siehe auch Quellen.
Das muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden! Das niedersächsische Finanzgericht hält den Soli jedenfalls für verfassungswidrig!
Für das Kalenderjahr 2008 sind nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) die Erklärungen bis zum 31.5. 2009 bei den Finanzämtern abzugeben.
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