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Beantwortete Geldfragen

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Der Leistungssatz beträgt bei einem Arbeitslosen mit mindestens einem Kind, für das er oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner Kindergeld erhält, 67 %, für alle anderen 60 % des Nettolohnes/Leistungsentgelts. Siehe Quelle für Details bzw. Berechnung.

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Sorry, aber so wird das nichts! Welches denn? Arbeitslosengeld 1 oder 2? Außerdem ist der Bezug von diversen Faktoren abhängig: so zum Beispiel letztes Einkommen, sonstige Bezüge (Krankengeld, Wehrsold), Partnerschaft, Vorhandensein von Kindern, Steuerklasse ...
Siehe Quellen und frag noch mal genauer.

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Ja, sowas gibts, aber angesichts der lächerlichen Summen ist es in Russland absolut unpopulär, sich offiziell arbeitslos zu melden. In Moskau beträgt das Arbeitslosengeld im Schnitt 1.867 Rubel, das sind umgerechnet 40 Euro. Der Höchstsatz an ALG macht 4.900 Rubel aus (106 Euro), der niedrigste 850 Rubel (18 Euro).

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Das Arbeitslosengeld (I und II) gehört zu den steuerfreien Einnahmen und unterliegt damit nicht der Einkommensteuer. Allerdings steht das ALG 1 unter Progressionsvorbehalt, erhöhen also tatsächlich den Steuersatz für die ÜBRIGEN steuerpflichtigen Einkünfte. Sehr komplex, bitte die Quellen lesen!

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Eine Abfindung darf nur angerechnet werden,wenn die für den Arbeitgeber geltende ordentliche Kündigungsfrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten wurde. Ausnahmen gelten bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag.(Lies auch mal die Quelle).

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Wenn Du selbst kündigst, bekommst Du immer eine Sperrfrist. Es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor (wenn Dich Dein Chef z.B. verhaut oder so). Du willst aus finanziellen Gründen kündigen, so wie ich das verstehe. Das gibt auf jeden Fall eine Sperre. Im Zweifel das örtliche Arbeitsamt befragen. Gruß.

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Morgen Sprosse. Vollzeit = egal. 12 Monate beschäftigt = 6 Monate ALG. 16 = 8, 20 = 10, 24 = 12, 30 = 15, 36 = 18 und 48 = 24. Schönen Tag.

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Gestern.
Guten Rutsch.

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Wie bereits gesagt, friktionelle Arbeitslosigkeit - auch Sucharbeitslosigkeit genannt - kann durch Eigenkündigung oder auch durch Arbeitgeberkündigung entstehen.
Die Anwartschaftszeit hat gemäß § 123 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 360 Tage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hat.

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Deine Frage ist wohl nicht vollständig. Wer Arbeitslosengeld bezieht, darf trotzdem erwerbstätig sein. Solange das Einkommen aus diesem Nebenjob 165 Euro nicht überschreitet, wird es nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Wenn das Einkommen darüber liegt, kann es zu Abzügen kommen. Lies mal die Quellen.