Antwort und Rat zur Geldfrage:
gefragt von sommersprosse78 (10.01.2011 | 09:13)
Wie ist die aktuelle staffelung bezüglich arbeitslosengeld? D.h. Wie lange muß man arbeiten gewesen sein um wie lange zu erhalten? Richtet sich der anspruch danach ob man vollzeit angestellt war?
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KommentareAntwort wurde versendet:
Morgen Sprosse. Vollzeit = egal. 12 Monate beschäftigt = 6 Monate ALG. 16 = 8, 20 = 10, 24 = 12, 30 = 15, 36 = 18 und 48 = 24. Schönen Tag.
Quelle:
beantwortet von hansalbers (10.01.2011 | 09:28)
und bestätigt von Mimbrocken (10.01.2011 | 09:30)
Kommentare
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1. Questlerianer schrieb am (10.01.2011 | 09:29):
Seit dem 1. Januar 2008 sind die Zahlungen für das Arbeitslosengeld I – ein Ergebnis der Hartz-Reformen - für ältere Arbeitnehmer bis zu 24 Monate ausgedehnt worden.
Danach gelten die folgenden Regelungen: Das Arbeitslosengeld I soll für Arbeitslose im Alter zwischen 50 bis 54 Jahren 15 Monate lang gewährt werden. Voraussetzung: Vorversicherungszeit von 30 Monate. Ab einem Alter von 55 Jahren soll es das Arbeitlosengeld I 18 Monate (Voraussetzung: Vorversicherungszeit von 36 Monate) und ab 58 Jahren 24 Monate (Voraussetzung: Vorversicherungszeit von 48 Monate) lang geben.
http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/arbeitslosengeld.h tm
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosengeld_%28Deutschland %29#Dauer_des_Bezugs_von_Arbeitslosengeld
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2. hansalbers schrieb am (10.01.2011 | 09:39):
Es gibt auch die sog. "Anspruchsdauer bei kurzer Anwartschaftszeit".
6 = 3
8 = 4
10 =5
Kurze Anwartschaftszeit
Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn
Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und
es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und
Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat und
Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.
Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.
Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.
http://goo.gl/51AUo
http://goo.gl/c2Gu9
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